Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Dorfladen-Verein Schnait e.V.“.Er wurde am 7. Juli 2003 als einfacher Verein gegründet.Der Verein hat seinen Sitz in Weinstadt – Schnait.

§2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt im Dorf für seine Mitglieder die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen und gleichzeitig einen Ort der täglichen Begegnung aufrechtzuerhalten.(2) Vor allem für die älteren, weniger mobilen Mitglieder soll damit eine wohnungsnahe Einkaufsmöglichkeit sichergestellt werden.(3) Aber auch eine die Umwelt schonende Minimierung der Fahrten zu den Einkaufszentren außerhalb von Schnait ist ein Ziel des Projekts.(4) Die Kosten des Dorfladens sollen dabei in erster Linie über Mitgliedsbeiträge und damit möglichst umsatzunabhängig finanziert werden.(5) Der Verein ist überwiegend selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(6) Für die Organisation des Ladens benötigte Arbeitskräfte dürfen nicht durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Mit der Aufnahme erhalten alle Haushaltsangehörigen des Vereinsmitglieds die „Einkaufsrechte“.(2) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandsschaft erfolgen. Ein Vereinsaustritt muss schriftlich bis jeweils 30.11. vor Jahresende beim Vorstand angezeigt werden. Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandsschaft. Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Im Weiteren erfolgt ein Ausschluss, wenn das Mitglied oder eines seiner Haushaltsangehörigen in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein trägt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.(2) In Sonderfällen kann der Vorstand abweichende Reglungen treffen.

§5 Vereinsorgande

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Dorfladen-Rat

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • Dem Vorsitzenden
  • Dem Stellvertretenden Vorsitzenden
  • Dem Kassierer
  • Und maximal zwei Beisitzern

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder dem Kassierer vertreten, dabei ist jeder auch einzelvertretungs-berechtigt. Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführungen von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen, sowie die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§7 Dorfladen-Rat

Der Dorfladen-Rat besteht aus der Vorstandschaft, sowie weiteren max. 7 Personen. Über die personelle Zusammensetzung entscheidet die Vorstandschaft oder die Mitgliederversammlung.Aufgaben des Dorfladen-Rats sind die Entwicklung von Richtlinien für die praktische Durchführung des Dorfladens, soweit diese nicht bereits durch die Mitgliederversammlung aufgestellt wurden, sowie die Beratung des Vorstands.

§8 Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Volljährige Haushaltsangehörige von Mitgliedern sind ebenfalls stimmberechtigt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Zur Einberufung genügt ein Aushang im Dorfladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Dorfladen-Rats,
  • Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über Richtlinien betreffend des Einkaufs und der Weitergabe der Güter,
  • Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

§9 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.(2) Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall von der Satzung abweichend verfahren, wenn niemand widerspricht.

§10 Formvorschriften

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Weinstadt, den 29. März 2004
Geändert: 15. Februar 2016

Der Vorstand

Nach oben scrollen